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Wie oft muss ein Baustromverteiler geprüft werden?

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 wird anhand einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffrist, die Prüfart und der Prüfumfang aufgeklärt. Eine fast gleiche Forderung ist in der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 § 5 zu finden.

Die Gefährdungsbewertung eines Baustromverteilers

Für die Erstellung der Beurteilung einer Gefährdung dient zur Orientierung als gutes Beispiel das Vorgehen der TRBS 11. Die Betriebssicherheit und die Technische Regel TRBS 1111 zeigt auch bei der Einschätzung von Gefährdungen markant auf die Anweisungen und die reglementierten Werke der Unfallversicherungsträger als Ursprung. Dies zeigt: Die Vorschrift 3 der DGUV kann als Ursprungsquelle verwendet werden. Dazu kommen die bereits bekannten Richtwerte für Prüffristen der Durchführungsanweisung Tabelle 1A zum Einsatz. Eine einfache Übernahme dieser Prüffristen als Richtwert bedeutet keine Rechtssicherheit. Es muss permanent eine durchsichtige und nachvollziehbare Beurteilung der Gefährdung gegeben sein. Hierbei wird auch differenziert zwischen Prüfungen, die der Nutzer der Anlage erledigt, und Prüfungen, die eine befähigte Person umsetzt. Die vom Nutzer durchgeführten Prüfungen des Baustromverteilers sind wegen der Rechtssicherheit zu dokumentieren.

Beispiel für die Festlegung von Prüffristen

Nachstehend ein simples Beispiel für die Festlegung der Prüffristen, die auch eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfordert. Jeden Tag ist die Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung durch den Nutzer der Anlage zu betätigen. Einmal im Monat erfolgt durch eine befähigte Person die messtechnische Prüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen. Eine Sichtprüfung aller Betriebsmittel wird monatlich durch eine befähigte Person absolviert. Im halbjährlichen Rhythmus wird durch eine befähigte Person folgende Arbeiten durchgeführt: Widerstände der Isolation messen, Überprüfung von Verbindungen der Schutzleiter, messtechnischer Check der Schleifenimpedanz.


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